Rechtliche Hinweise auf der Grundlage von § 20 BaySchO:
Ein Antrag auf Unterrichtsbeurlaubung kann nur in folgenden Fällen genehmigt werden: • Religiöse Gründe • Arzt-Termine, die nicht außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden können. • Besondere persönliche Gründe: Todesfall in der Familie, Wohnungswechsel, schwere Erkrankung eines Familienangehörigen. • Erholungsaufenthalt (unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses) • Teilnahme an außerschulischen Veranstaltungen (mit Antrag des Veranstalters) • Teilnahme an leistungssportlichen Veranstaltungen und Lehrgängen (mit Bescheinigung des Verbandes) • Reise- und Urlaubstermine können nicht als „dringende Ausnahmefälle“ anerkannt werden!